Berufliche Rehabilitation und finanzielle Absicherung
Wenn bei Ihnen eine berufliche Rehabilitation ansteht, haben Sie für die Zeit, in der Sie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Anspruch nehmen, in der Regel einen Anspruch auf Übergangsgeld.
Die Berechnungsgrundlage darf bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben einen bestimmten Mindestbetrag nicht unterschreiten. Dieser Mindestbetrag ergibt sich aus dem tariflichen oder ortsüblichen Arbeitsentgelt, das Sie ohne Ihre gesundheitlichen Einschränkungen hätten erzielen können.

Beruflichen Rehabilitation und Übergangsgeld
Übergangsgeld für die Zeit, in der die berufliche Rehabilitation andauert, muss beim zuständigen Kostenträger beantragt werden und wird gezahlt, wenn Sie keinen Anspruch mehr auf auf Entgeltfortzahlungen (z.B. Krankengeld) haben. Die Berechnungsgrundlage darf bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben einen bestimmten Mindestbetrag nicht unterschreiten. Dieser Mindestbetrag ergibt sich aus dem tariflichen oder ortsüblichen Arbeitsentgelt, das Sie ohne Ihre gesundheitlichen Einschränkungen hätten erzielen können.
Einen Anspruch auf Übergangsgeld können haben:
• Angestellte, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind
• Angestellte, die an den Folgen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit leiden
• Selbständige, die Mitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung sind
• Arbeitslose, die zuvor Arbeitslosengeld bezogen haben
Berufliche Rehabilitation und Beiträge zur Sozialversicherung
Wenn Sie Übergangsgeld erhalten, bleibt in der Regel ein zuvor bestehender Versicherungsschutz in der gesetzlichen
• Krankenversicherung
• Pflegeversicherung
• Rentenversicherung
bestehen. In der Arbeitslosenversicherung besteht hingegen keine Versicherungspflicht, es sei denn, die berufliche Rehabilitation findet im Rahmen einer betrieblichen Aus- und Weiterbildung statt.
Die Beiträge zur Sozialversicherung werden, solange die berufliche Rehabilitation andauert, in der Regel von Ihrem Kostenträger übernommen.
Während einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben ( berufliche Rehabilitation ) besteht für Sie Unfallversicherungsschutz für den Fall, dass sich im Zusammenhang mit der Leistung ein Arbeits- oder Wegeunfall ereignen sollte.
Der Versicherungsschutz schließt den Weg zur Rehabilitationseinrichtung und zurück ein. Die Beiträge für die gesetzliche Unfallversicherung zahlt normalerweise ebenfalls Ihr Leistungsträger.
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