Medizinische Rehabilitation: Krankengeld und Übergangsgeld
Vor der Reha: Krankengeld
Der Leistungsträger des Krankengeldes ist die Krankenversicherung. Das Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit ist keine Rehabilitationsleistung im Sinne des SGB.
Es hat Lohnersatzfunktion und beträgt in der Regel 70 Prozent des regelmäßig erzielten Bruttoarbeitsentgeltes. Normalerweise zahlt der Arbeitgeber zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit sechs Wochen lang das Gehalt weiter. Danach erhält der Betroffene für maximal 78 Wochen Krankengeld, das auch im Rahmen einer stufenweisen Wiedereingliederung, z.B. nach der Rehabilitation gewährt wird.
Übergangsgeld und medizinische Rehabilitation
Für die Zeit der Durchführung einer Reha-Leistung (medizinische Rehabilitation) sowie bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Rehabilitation) besteht grundsätzlich ein Entgeltfortzahlungsanspruch, der, wenn es sich um eine medizinische Rehabilitation handelt, im Allgemeinen 6 Wochen beträgt. Handelt es sich um eine berufliche Rehabilitation, besteht der Anspruch für die Dauer der Maßnahme.
Übergangsgeld müssen beim zuständigen Kostenträger beantragen. Es wird gezahlt, wenn Sie keinen Anspruch mehr auf auf Entgeltfortzahlungen (z.B. Krankengeld) haben.
 |
Häufig ist es so, dass im Laufe der medizinischen Akutversorgung und der anschließenden Rehabilitation die Kostenträger wechseln und der Lebensunterhalt von verschiedenen Kostenträgern gezahlt wird. In der Regel bemühen sich die Kostenträger um eine schnelle Bearbeitung, so dass eine finanzielle Absicherung gewährleistet ist, solange die medizinische Rehabilitation andauert. |
Einen Anspruch auf Übergangsgeld können haben:
• Angestellte, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind
• Angestellte, die an den Folgen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit leiden
• Selbständige, die Mitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung sind
• Arbeitslose, die zuvor Arbeitslosengeld bezogen haben
Arbeitsunfall und Berufskrankheit
Das Verletztengeld der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt in der Regel80 Prozent des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens vor dem Unfall und wird kalendertäglich für 30 Tage pro Monat bezahlt.
Medizinischen Rehabilitation: Beiträge zur Sozialversicherung Erhalten Sie Übergangsgeld, bleibt ein zuvor bestehender Versicherungsschutz in der gesetzlichen
• Krankenversicherung
• Pflegeversicherung
• Rentenversicherung
• Arbeitslosenversicherung
in der Regel bestehen. Die Beiträge zur Sozialversicherung werden von Ihrem Rentenversicherungsträger übernommen. Das gilt nicht für den Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung.
Während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation, bzw. zur Anschlussheilbehandlung besteht für Sie Unfallversicherungsschutz für den Fall, dass sich im Zusammenhang mit der Behandlung ein Unfall ereignen sollte.
Der Versicherungsschutz schließt den Weg zur Rehabilitationseinrichtung und zurück ein. Die Beiträge für die gesetzliche Unfallversicherung zahlt ebenfalls Ihr Rentenversicherungsträger.
|