Reha Antrag - Welcher Kostenträger ist zuständig?Insgesamt gibt es in Deutschland sieben so genannte Rehabilitationsträger. Welcher dieser Leistungsträger zuständig ist, muss jeweils individuell ermittelt werden und hängt von verschiedenen Faktoren ab. Dazu gehören unter anderem die berufliche Situation des Antragstellers und die Frage nach der Ursache der Erkrankung. Liegt zum Beispiel ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit vor?
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Nach Eingang des Reha Antrag klären die Leistungsträger untereinander die Zuständigkeit ab. Ist der zuerst angesprochene Leistungsträger nicht zuständig, muss er den Reha Antrag innerhalb einer Frist von 14 Tagen an den zuständigen Leistungsträger weiterleiten (§ 14 SGB IX). Leitet er den Antrag nicht weiter, ist er kraft Gesetzes zuständig. Leitet er ihn an den falschen Leistungsträger weiter, teilen sich die beiden die Aufwendungen. Der Reha Antrag wird nicht noch einmal weitergeleitet. |
Reha Antrag - Rehabilitationsträger in Deutschland:
Die Bundesagentur für Arbeit und nach SGB II zugelassene kommunalen TrägerDie Agentur für Arbeit und die kommunalen Träger sind Rehabilitationsträger wenn es um die Förderung beruflicher Rehabilitation (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben) geht und kein anderer Leistungsträger zuständig ist.
Gesetzliche Rentenversicherung und Alterssicherung der LandwirteDazu gehören die Deutsche Rentenversicherung (früher BfA, LVA), Bundesknappschaft, Seekasse und Bahnversicherungsanstalt. Die gesetzliche Rentenversicherung ist vor allem zuständig für Erwerbstätige, deren Erwerbsfähigeit erheblich gefährdet oder schon gemindert ist. Dazu gehören vor allem Erwerbstätige, Bezieher einer Rente wegen Erwerbsminderung, Arbeitssuchende und andere Personen mit Beitrags- oder Wartezeiten.
Gesetzliche Krankenversicherung
Sie erbringt medizinische Leistungen zur Rehabilitation um die gesundheitliche Situation zu verbessern und ist dann zuständig, wenn kein anderer Kostenträger vorrangig zuständig ist.
Die gesetzliche Krankenversicherung ist vor allem zuständig für Kinder und Jugendliche, Studenten, Hausfrauen und Rentner.
Gesetzliche Unfallversicherung (GUV, SGB VII)
Dazu gehören gewerbliche und landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften, Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand u. a. Sie erbringen medizinische, berufliche und soziale Leistungen zur Rehabilitation, wenn die Einschränkung oder der Schaden Folge eines Arbeitsunfalls, Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit sind. Sie sind einerseits zuständig für Erwerbstätige, aber auch für Schüler und Studenten.
Träger der Kriegsopferversorgung und Kriegsopferfürsorge
Sie erbringt Leistungen zur medizinischen Rehabilitation bei Gesundheitsschäden durch Kriegsdienst, Wehr- oder Zivildienst und ist auch für die Entschädigung von Opfern von Gewalttaten und bei Impfschäden zuständig
Träger der öffentlichen Jugendhilfe
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendämter der Stadt-und Landkreise) leisten als Träger der Rehabilitation Eingliederungshilfe für seelisch behinderte oder von einer seelischen Behinderung bedrohte Kinder und Jugendliche. Sie sind zuständig, wenn kein anderer Leistungsträger vorangig zuständig ist.
Träger der SozialhilfeDie Sozialhilfe erbringt Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, wenn kein anderer Träger die Kosten übernimmt. In den meisten Fällen handelt es sich um psychiatrische Rehabilitation und medizinische Rehabilitation bei Abhängigkeitserkrankungen.
Rehabilitationsleistungen, bzw. eine Kostenübernahme übernehmen auch die Beihilfe
(bei Beamten) oder die privaten Krankenversicherungen. Sie sind jedoch keine Rehabilitationsträger nach SGB (Sozialgesetzbuch) IX.
Beihilfe
Als eigenständige beamtenrechtliche Krankenfürsorge beteiligt sie sich an den Kosten für medizinische Rehabilitation und Vorsorgeleistungen. Der Anteil der Beihilfe an den Aufwendungen für eine Rehabilitation richtet sich nach den individuellen Bemessungsgrundsätzen des Beihilfeberechtigten. Der Differenzbetrag kann von einer zusätzlichen Versicherung getragen werden, wenn dieses Risiko individuell vertraglich abgesichert ist.
Private Krankenversicherung (PKV)
Ob die PKV die Kosten für ein Heilverfahren oder eine Rehabilitation übernimmt, ist vom Umfang des individuell abgeschlossenen Vertrags des Patienten abhängig.
An wen sollte man sich zuerst wenden?
Auch wenn der zuständige Kostenträger der Rehabilitation jeweils von Fall zu Fall ermittelt werden muss, kann die nachfolgende Übersicht einen Anhaltspunkt geben, an wen man sich für einen Reha Antrag zuerst wenden sollte:
| Arbeitnehmer/Angestellte |
Deutsche Rentenversicherung |
| Beamte |
Deutsche Rentenversicherung, Beihilfe |
| bei Berufskrankheit/Arbeitsunfall |
Gesetzliche Unfallversicherung Berufsgenossenschaft |
| Hausfrauen, Schüler, Studenten |
Gesetzliche Krankenversicherung |
| Kinder |
Gesetzliche Krankenversicherung |
| Soldaten, Wehrpflichtige, Zivildienstleistende |
Träger der Kriegsopferversorgung |
| Rentner |
Deutsche Rentenversicherung |
| Arbeitssuchende |
Bundesagentur für Arbeit |
| Bezieher von Sozialleistungen |
Sozialämter, Jugendämter |
| Bei Entwöhnungsbehandlungen |
Krankenkasse, Rentenversicherung |
Informationen und Hilfe bei der Beantragung von Rehabilitationsleistungen erhalten Sie auch bei den Gemeinsamen Servicestellen für Rehabilitation.
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