Rehabilitation bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit
Arbeitsunfall
Für die Rehabilitation nach Arbeitsunfällen gelten besondere versicherungsrechtliche Grundsätze. So ist bei Arbeits- und Wegeunfällen von Berufstätigen in der Regel die Gesetzliche Unfallversicherung, in der jeder Arbeitnehmer über seinen Arbeitgeber pflichtversichert sein muss, die zuständigen Leistungsträger. Bei ihr muss der Antrag gestellt werden
Die gesetzliche Unfallversicherung wird von rund 100 Versicherungsträgern durchgeführt. Dazu gehören die gewerblichen und die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften sowie die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand.
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Der Arbeitgeber ist grundsätzlich verpflichtet, Arbeits- oder Wegeunfälle, die zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen führen, an die Berufsgenossenschaft zu melden. Dies gilt auch, wenn der begründete Verdacht besteht, dass Mitarbeiter an Berufskrankheiten leiden. Die Anzeige muss jeweils innerhalb von drei Tagen nach Kenntnisnahme erstattet werden. |
Ein Unfall gilt versicherungsrechtlich als Arbeitsunfall, wenn er:
• eindeutig auf die berufliche Tätigkeit des Patienten zurückzuführen ist
• auf dem Hin- und Rückweg von oder zur Arbeitsstätte eingetreten ist (sog. „Wegeunfall“)
• auf die Handhabung von Arbeitsgeräten zurückzuführen ist
• bei der Teilnahme am Betriebssport eingetreten ist
• im Rahmen eines Betriebsfestes oder -ausfluges eingetreten ist
Der Wegeunfall ist eine Unterform des Arbeitsunfalles. Der Versicherungsschutz gilt z.B. für:
• den direkten Hin- und Rückweg von und zur Arbeitsstätte
• Wegeabweichungen zur Unterbringung der eigenen Kinder (z.B. Schule oder Kita)
• Wegeabweichungen bei Fahrgemeinschaften oder bei Umleitungen
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Generell ist es ratsam, bei einem Arbeits- oder Wegeunfall sofort die notwendigen Beweismittel zu sichern. Dies können zum Beispiel Gegenstände sein, die den Unfall verursacht haben. Auch Fotos und Personen, die den Unfallhergang bezeugen können sind in diesem Zusammenhang wichtig. Vor allem sollten Sie belegen können, dass Sie den Unfall nicht selbst verschuldet haben. |
Der Unfallversicherungsträger wird tätig, sobald vom Arbeitgeber ein Unfall oder Berufskrankheiten angezeigt wurden oder ein entsprechender Arztbericht eingegangen ist. Ein Antrag der geschädigten Person auf Rehabilitationsleistungen ist deshalb grundsätzlich nicht notwendig. Die Anspruchsvoraussetzungen werden vom Unfallversicherungsträger geprüft. Er kann Zeugen zum Unfallhergang befragen oder ein ärztliches Gutachten einholen.Der Bescheid über die gewährten Rehabilitationsleistungen geht dem Betroffenen schriftlich zu.
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Arbeitnehmern, die von einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit betroffen sind, stellen die Berufsgenossenschafen sog. Berufshelfer zur Seite, die dem Betroffenen bei der medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation beratend zur Seite stehen und auch eine sozialpädagogische und psychologische Betreuung übernehmen. |
Berufskrankheit
Berufskrankheiten sind Krankheiten, die auf eine berufliche Tätigkeit zurückzuführen sind. Besteht bei einem Arbeitnehmer der Verdacht auf eine Berufskrankheit, muss dies vom Arbeitgeber und dem zuständigen Arzt der Berufsgenossenschaft gemeldet werden. Leistungsträger der medizinsichen Rehabilitation sind die Berufsgenossenschaften als Träger der Gesetzlichen Unfallversicherung.
Nach der Berufskrankheiten-Verordnung zählen beispielsweise folgende Krankheiten zu den Berufskrankheiten:
• Krankheiten, die durch chemische Einwirkungen verursacht wurden
• Krankheiten, die durch physische Einwirkungen verursacht wurden
• Krankheiten, die durch Infektionen, Parasiten oder Tropenkrankheiten verursacht
• Bestimmte Erkrankungend der Atemwege und der Lungen
• Hautkrankheiten
• Sonstige berufsbedingte Erkrankungen
Zur Anerkennung einer Berufskrankheit gibt es bestimmte Verfahren. So wird z.B. im Rahmen einer sog. "Arbeitsanamnese" geprüft, welchen Belastungen der Arbeitnehmer im Laufe seines Berufslebens ausgesetzt war. Die Berufsgenossenschaft kann nun ein medizinisches Gutachten erstellen lassen und über die Anerkennung oder Ablehnung einer Berufskrankheit entscheiden.
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Die Berufgenossenschaft ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer, der einen Antrag auf Anerkennung einer Berufskrankheit stellt, mehrere Gutachter zur Wahl zu stellen. Zudem hat er Anspruch auf eine Kopie, die er auf inhaltliche Richtigkeit überprüfen sollte. |
Entscheidet die Berufsgenossenschaft, dass eine Berufskrankheit vorliegt,
hat der Betroffene einen Anspruch auf berufliche Rehabilitation (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben). Entscheidet die Berufsgenossenschaft den Antrag abzulehnen, kann er innerhalb von 4 Wochen schriftlich Widerspruch einlegen.
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